Will der Unternehmer einen einheitlichen Gegenstand auch z.B. für private Zwecke verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Dieses muss der Unternehmer innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Zu den Voraussetzungen wurden dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Seminarinhalte
Beabsichtigt der Unternehmer einem ihm gelieferten einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht.
Die Zuordnung hat Bedeutung nicht nur für den Vorsteuerabzug, sondern auch für eine evtl. spätere Berichtigung nach § 15a UStG.
Ob die von der Finanzverwaltung aufgestellten Voraussetzungen insbesondere zur Frist für die Inanspruchnahme und die Folge einer nicht bzw. nicht fristgerechten Zuordnung unionsrechtskonform sind, ist derzeit Gegenstand zweier BFH-Verfahren.