Dies gilt aber grundsätzlich nur für solche Fehler des Finanzamts. Fehler des Steuerpflichtigen (oder dessen Berater) sind grundsätzlich nicht über diese Vorschrift berichtigungsfähig.
Nach der neu eingeführten Korrekturnorm des § 173a AO sind nunmehr auch Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen (oder dessen Berater) zu ändern. Wir stellen in diesem Nugget dar, was zu beachten ist.
Seminarinhalte
- § 129 AO: Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit des Finanzamts jeder Zeit korrigierbar
- Übernahmefehler
- Neue Korrekturnorm für Steuerbescheide: § 173a AO
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- Was zählt zu diesen Steuerbescheiden?
- Unterscheidung von § 129 AO und § 173a AO
- Was sind ähnliche offenbare Unrichtigkeiten?
- Erweiterung des § 171 Abs. 2 AO
- Erstmalige Anwendung