Nach einer kurzen Einführung in die ertragsteuerlichen Grundlagen wird ein Blick auf die wichtigen Aspekte bei der Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge geworfen. Dabei wird die Maßgabe der Auffassung der Finanzverwaltung und der neueren BFH-Rechtsprechung (u. a. Gesamtplanrechtsprechung/ Nießbrauch etc.) einbezogen. Zusätzliche werden auch die Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt. Es werden insbesondere folgende Punkte besprochen:
- Möglichkeit zur Zuordnung eines Entgeltes bei der Übertragung mehrerer Vermögensgegenstände, um die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden?
- Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern bei einer Betriebs-/Anteilsübertragung, ohne dass es zur Aufdeckung stiller Reserven kommt?
- Möglichkeit zur Vermögensübergabe unter Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven.
- Es wird dargestellt, welche Voraussetzungen im Einzelnen zu beachten sind, um eine unentgeltliche Übertragung bei wiederkehrenden Leistungen (u. a. Nießbrauch und Versorgungsleistungen etc.) zu ermöglichen.
Seminarinhalte
- Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge
- mögliche Gegenleistungen
- Trennungstheorie und Einheitstheorie
- Vorweggenommene Erbfolge und Verpächterwahlrecht
- Betriebsunterbrechung
- Wahlrecht nach Übertragung eines verpachteten ruhenden Betriebs
- Möglichkeiten der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert
- Vom Betriebs- ins Privatvermögen
- von Betriebs- in anderes Betriebsvermögen bei PersG
- Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Gesamtplan
- Gleichzeitige Schenkung und Einbringung
- Gestaltungsmöglichkeit: Zurückbehaltung von WG
- Buchwertübertragung und Gesamtplan
- Aufnahme Angehöriger und § 24 UmwStG
- Einbringung anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge
- Gleichzeitige Einbringung und vorweggenommene Erbfolge
- Versorgungsleistungen und Vorbehaltsnießbrauch
- Gestaltung/Gefahren: Nießbrauchsvorbehalt
- Arten wiederkehrender Leistungen
- Voraussetzungen für Versorgungsleistungen
- Praxisproblem: Verspätete Zahlung
Hinweis
Teilnehmer werden gebeten das EStG vorliegen zu haben.