Wir starten mit Übertragungen und Überführungen nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG, spalten und verschmelzen Gesellschaften und bringen abschließend in Kapital- oder Personengesellschaften ein. All das wird natürlich mit praktischen Fällen untermauert. Ein fachlicher Rundumschlag zu den Fragen der Umstrukturierungen und Umwandlungen. Mit diesem Wissen können Sie die Gestaltungswünsche Ihrer Mandanten steuerlich sicher umsetzen.
Sie lernen systematisch das notwendige Fachwissen im Umwandlungssteuerrecht. Dabei beachten wir die aktuelle Entwicklung aus Rechtsprechung und die erforderlichen Verwaltungsanweisungen. Der geübte Praktiker erhält ein „Update“. Die Materie ist für Sie jedoch neu? Dann erhalten Sie einen systematischen Einstieg. Wir bearbeiten zahlreiche praxisnahe Fallbeispiele, bei denen neben den steuerlichen Folgen einer Umstrukturierung auch die zivilrechtlichen Grundlagen im Vordergrund stehen. Auftretende Folgewirkungen (z. B. auf Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer, § 7g EStG, etc.) erklären wir Ihnen anschaulich.
Seminarinhalte
- Umstrukturierungen außerhalb des UmwStG
- Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen von Mitunternehmerschaften
- Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Betriebsvermögen gem. § 6 Abs. 5 EStG
- Unentgeltliche Übertragungen steuerfunktionaler Einheiten gem. § 6 Abs. 3 EStG
- Realteilung von Mitunternehmerschaften gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG
- Umstrukturierungen unter Anwendung des UmwStG
- Allgemeines zur Anwendung des UmwG und Anwendbarkeit des UmwStG
- Rein in die GmbH, § 20 ff. UmwStG
- Der Anteilstausch von GmbH-Anteilen, § 21 UmwStG
- Raus aus der GmbH, rein in die/das Personengesellschaft/Einzelunternehmen
- Einbringung von Betriebsvermögen in die Personengesellschaft, § 24 UmwStG
- Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, § 11 bis 13 UmwStG
- Spaltung von Kapitalgesellschaften, § 15 UmwStG
Es handelt sich um ein dreitägiges Webinar.
Das Seminar umfasst effektiv 17,25 Zeitstunden und dient als Nachweis gem. § 15 FAO.
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