Land- und Forstwirte i. S. d. § 24 UStG sind für Investitionen in Gebäude häufig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gängige Praxis war daher in der Vergangenheit das sog. Vorschaltmodell. Hierbei wurde dem Landwirt eine nahestehende Person vorgeschaltet, welche das Grundstück dann an den Landwirt unter Verzicht auf die Steuerbefreiung vermietete. Damit hat man den Vorsteuerabzug gesichert. Dieses Modell wurde von der FinVerw in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE anerkannt, jedoch vom BFH mit Urteil vom 01.03.2018 untersagt.
Seminarinhalte
- § 24 UStG,
- Verzicht auf Steuerbefreiung i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 UStG,
- § 15a UStG