Wie muss z. B. die Leistungsbeschreibung ausgestaltet sein? Reicht die Angabe z. B. “Fliesenarbeiten” aus? Ist eine Briefkastenadresse ausreichend? Kann eine fehlerhafte Rechnung (rückwirkend) berichtigt werden? Wir stellen in diesem Nugget dar, was zu beachten ist.
Seminarinhalte
- Urteil des FG Rheinland-Pfalz, 12.10.2017
- Voraussetzung für eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung
- EUGH Urteil zur Briefkastenadresse und Vorsteuerabzug
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- Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment
- Zwei Urteile vom Hessisches FG am 27.10.2017 unter zwei Aktenzeichen