Eine erweiterte Kürzung bei der GewSt scheidet für vermögensverwaltende Gesellschaften aus, wenn sie Betriebsvorrichtungen mitverpachten.
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Der BFH hat in drei Urteilen entschieden, dass die Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen schädlich ist für die erweiterte Kürzung bei der GewSt. So im Fall einer GmbH, die neben einem Hotelgebäude auch noch Kühlanlagen und Thekenanlagen verpachtet hatte.